Hat das Wehrpflichtgesetz Auswirkungen auf Auslandseinsätze von Mitarbeitern?
- Iris Duchetsmann
- Apr 11
- 2 min read
Ausgangssituation
Im Zusammenhang mit der geplanten oder diskutierten Reaktivierung wehrrechtlicher Regelungen wird derzeit auch § 3 Abs. 2 Wehrpflichtgesetz (WPflG) wieder stärker beachtet. Nach dieser Vorschrift müssen männliche deutsche Staatsangehörige nach Vollendung des 17. Lebensjahres grundsätzlich eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland für länger als drei Monate verlassen wollen. Dies gilt dem Wortlaut nach auch außerhalb eines Spannungs- oder Verteidigungsfalls.
Die Regelung könnte daher theoretisch auch längere berufliche Auslandseinsätze betreffen, etwa Entsendungen, langfristige Projekteinsätze oder Tätigkeiten bei ausländischen Konzerngesellschaften. Mitarbeiter im wehrpflichtigen Alter, die sich länger als drei Monate im Ausland aufhalten wollen, müssten demnach vor der Ausreise eine entsprechende Genehmigung beantragen.
Klarstellung des Verteidigungsministeriums
Allerdings hat das Bundesministerium der Verteidigung klargestellt, dass entsprechende Genehmigungen grundsätzlich zu erteilen sind, solange der Wehrdienst ausschließlich auf freiwilliger Basis erfolgt. Zudem ist angekündigt worden, durch Verwaltungsvorschriften eine unbürokratische Handhabung sicherzustellen. Diese Verwaltungsvorschriften sind bislang jedoch noch nicht veröffentlicht.
Rein rechtlich besteht daher derzeit weiterhin die formale Genehmigungspflicht nach dem Wortlaut des Gesetzes. In der praktischen Anwendung ist jedoch nicht damit zu rechnen, dass Auslandsaufenthalte aus diesem Grund verweigert werden.
Handlungsbedarf für Unternehmen und Mitarbeiter?
Für Unternehmen stellt sich daher die Frage, ob hieraus Handlungsbedarf für Personalabteilungen entsteht. Eine ausdrückliche Pflicht des Arbeitgebers, Mitarbeiter hierauf hinzuweisen oder Genehmigungen einzuholen, ergibt sich aus dem Wehrpflichtgesetz nicht. Die Verpflichtung betrifft grundsätzlich allein die betroffene Person.
Gleichwohl kann es aus Compliance- und Risikogesichtspunkten sinnvoll sein, Mitarbeiter bei geplanten Auslandseinsätzen von mehr als drei Monaten auf diese Rechtslage hinzuweisen und sie gegebenenfalls darauf aufmerksam zu machen, dass eine entsprechende Genehmigung beim zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr beantragt werden kann. Dies gilt insbesondere für Entsendungen oder längerfristige Projekteinsätze.
Ausblick
Insgesamt handelt es sich derzeit eher um eine formale Rechtsfrage mit begrenzter praktischer Relevanz. Dennoch empfiehlt es sich für Unternehmen mit international tätigen Mitarbeitern, die weitere rechtliche Entwicklung sowie mögliche Verwaltungsvorschriften des Verteidigungsministeriums im Blick zu behalten.




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